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COVID-19


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Coronamaßnahmen ab 01.12.2020

Unter Bezug auf die Beratungen zwischen Bund und Bundesländern hat die hessische Landesregierung eine neue Coronaverordnung verabschiedet, die ab 01.12.2020 gültig ist.

Die aktuelle Lesefassung finden Sie unter: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/20-11-26-auslegungshinweise_cokobev_korrektur2_0.pdf

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Die neue Verordnung gilt vom 1. bis 20. Dezember, da das Infektionsschutzgesetz vorschreibt, Regelungen grundsätzlich für vier Wochen zu befristen.
Das Kabinett hat folgende Änderungen beschlossen:

  • Die Kontakte im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, beschränken wir uns auf die dringende Empfehlung, auch hier die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen.
  • Mund-Nasen-Bedeckungen sind in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen. Das gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen. Gleiches gilt für Orte in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr. Die Festlegung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann.
  • Für Geschäfte und den Einzelhandel gelten folgende Quadratmeter-Regeln:
    – Auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern.
    – Auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden.

In der Quarantäne-Verordnung wurde eine Ausnahme im Hinblick auf Personen aufgenommen, die Waren oder Güter per Schiff, Flugzeug, Schiene oder Straße befördern. Zudem wurden die Betretungsverbote in Kitas und Schulen aufgehoben, wenn Familienangehörige als reine Kontaktpersonen unter Quarantäne stehen.

Bund und Länder haben sich am 25.11.2020 darüber hinaus über folgende Punkte verständigt:

  • In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar, sollen die Kontaktbeschränkungen angepasst werden: Dann dürfen sich 10 Personen, ohne eine Begrenzung der Hausstände, treffen. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit.
    Diese Maßnahme wird im Laufe des Dezembers mittels einer neuen Verordnung beschlossen, da das Infektionsschutzgesetz vorgibt, Regelungen grundsätzlich auf vier Wochen zu befristen.
  • Mit Blick auf Silvester ist geplant, im Laufe des Dezembers zu regeln, dass im privaten Kreis Böller erlaubt bleiben. Auf öffentlichen Plätzen und in belebten Straßen soll dies untersagt werden.
  • Die Gespräche mit dem Bund haben den hessischen Weg mit Blick auf die Schulen bestätigt. Hier entscheiden die Gesundheitsämter und Schulämter passgenau vor Ort. Ab einer Inzidenz von 200 sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Es gibt aber keinen Automatismus. Vielmehr muss vor Ort entschieden werden, welche Regeln hier jeweils am wirksamsten sind. Die Hessische Landesregierung plädiert für Präsenzunterricht, weil dieser sicherstellt, dass alle Kinder mitgenommen werden. Selbstverständlich kann vor Ort aber auch ein Modell des Wechselunterrichts etabliert werden, wenn die Lage dies erfordert.
  • Ab einer Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt in den weiterführenden Schulen ab Klasse 7 auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. In Grundschulen und in den Klassen 5 und 6 kann diese eingeführt werden.

Unterstützung von Kultureinrichtungen

Die Landesregierung will Hessen kulturell neu eröffnen!

Deshalb sollen Kultureinrichtungen, die wegen der Corona-Pandemie vor besonderen Herausforderungen stehen unterstützt werden.

Kinos, Konzertsäle und Musik-Locations, Soziokulturelle Zentren, Freie Bühnen, Literaturhäuser und unter bestimmten Voraussetzungen auch Museen können bis zu 18.000 Euro Unterstützung für Programm-, Marketing- und Baumaßnahmen erhalten.

Ab heute können Anträge gestellt werden.

Mehr Infos gibt’s hier: https://hessenlink.de/FLBFn


Branchenübergreifende Überbrückungshilfen für KMU

Ab dem 10. Juli 2020 startet das branchenübergreifende Programm zur Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen.

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Wir bedanken uns für die finanzielle Unterstützung unserer Hilfsaktion bei:

MERZ Verpackungsmaschinen

Crêperie Schneider


Die Hessische Landesregierung hat für Hessen Maskenpflicht ab dem 27.04.2020 beschlossen:

Masken müssen
– bei Nutzung von Fahrzeugen des ÖPNV und
– bei Betreten des Publikumsbereiches von Geschäften, Bank- und Postfilialen
getragen werden.
Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregeln werden durch das Tragen einer Alltagsmaske aber nicht außer Kraft gesetzt.
„Durch die Maskenpflicht wird ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen wie etwa beim Bus- und Bahnfahren“, begründeten Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose am Dienstagabend die Entscheidung. Das Abstandhalten sei trotzdem weiterhin oberstes Gebot, so Bouffier. Der Ministerpräsident bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihr bisher gezeigtes umsichtiges Verhalten.

Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.
Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Bürgerinnen und Bürger keine Maske aufhaben und nachdem sie angesprochen worden sind, keine aufsetzen, kann ein wiederholter Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden.

Wiedereröffnung in Sicht für alle Friseurinnen und Friseure: 
Salons sollten sich darauf vorbereiten, voraussichtlich ab dem 4. Mai ihren Betrieb wieder aufzunehmen. Zu beachten sind neben Abstandsregeln zum Beispiel Auflagen zur Hygiene, zum Zutritt von Personen und Vermeiden von Warteschlangen sowie für Schutzausrüstung wie Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe und Kundenumhänge.
Die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) hat für die Wiedereröffnung in Abstimmung mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks einen Arbeitsschutzstandard für die Branche entwickelt. Er enthält verbindliche Regeln, die Friseursalons umsetzen müssen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Friseurtätigkeiten zu reduzieren.