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Corona: Branchenübergreifende Überbrückungshilfen für KMU

Ab dem 10. Juli 2020 startet das branchenübergreifende Programm zur Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen.

Anträge können ausschließlich über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer gestellt werden.

Weitere Hinweise zum Antragsverfahren finden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf der Seite der Steuerberaterkammer (StBK) Hessen und der Homepage der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Wer erhält die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe soll branchenübergreifend kleinen und mittelständischen Unternehmen gewährt werden, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Dies wird angenommen, wenn Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind.

Die Überbrückungshilfe soll den Besonderheiten stark betroffener Branchen Rechnung tragen.
Diese sind neben anderen:

  • Unternehmen der Veranstaltungslogistik, des Caterings und der Veranstaltung von Messen
  • Reisebüros und Reisebusunternehmen
  • das Hotel- und Gaststättengewerbe
  • Kneipen, Clubs und Bars
  • Schausteller
  • Branchen, die im engen Kontakt zum Endkunden stehen
  • als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime
  • Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsbetriebe
  • Profisportvereine der unteren Ligen
  • Soloselbstständige im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind:


Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe soll ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August sein. Entscheidend ist dabei der Umsatzrückgang im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat.

Folgende Staffelung ist vorgesehen:

  • >70% Umsatzrückgang = 80% der Fixkosten werden erstattet
  • 50%–70% Umsatzrückgang = 50% der Fixkosten werden erstattet
  • 40%-50% Umsatzrückgang = 40% der Fixkosten werden erstattet

Junge Unternehmen

  • Gründung nach April 2019: è Als Vergleichsmonate gelten November und Dezember 2019.
  • Gründung nach Juni 2019: è Als Vergleichsmonate gelten die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020.
  • Der Maximalbetrag der Überbrückungshilfe beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Einzelunternehmer(Soloselbstständige) sowie Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen max. 9.000 EUR für drei Monate erhalten.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sollen max. 15.000 EUR für drei Monate erhalten
  • Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden (Details s. Eckpunktepapier des Bundeskabinetts vom 12. Juni 2020).
  • Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten sollen max. 150.000 EUR erhalten.
  • Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt
  • Die Überbrückungshilfe ist zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden

 

Welche Kosten können angesetzt werden?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen,
  2. weitere Mietkosten,
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  7. Grundsteuern,
  8. betriebliche Lizenzgebühren,
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
  11. Kosten für Auszubildende,
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.

Reisebüros
Inhaber von Reisebüros können außerdem Provisionen ansetzen, die sie den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Nicht gefördert werden:

  • Lebenshaltungskosten/Unternehmerlohn
  • Kosten für Privaträume
  • Fixkosten an verbundene Unternehmen

 

Wann und wie kann ich die Überbrückungshilfe beantragen? 

Das Programm startet am 10. Juli und die Antragstellung ist bis zum 31. August 2020 möglich.

Die Beantragung ist ausschließlich über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer möglich.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen sich zunächst über ein zentrales Portal des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) registrieren. Dort können anschließend Anträge für das gesamte Bundesgebiet gestellt werden; auch das Hochladen der einzureichenden Unterlagen wird dort möglich sein. Das Portal wird am 8. Juli 2020 freigeschaltet.

Die Anträge werden dann an die in den Ländern zuständigen Stellen weitergeleitet, dort bearbeitet und auch von dort ausgezahlt.

Vorgesehen ist ein zweistufiges Antragsverfahren. Folgende Unterlagen können als Nachweis dienen:

 

STUFE 1: ANTRAGSTELLUNG

  • Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 sowie den
  • Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019

Soweit die erforderlichen Kennzahlen für 2019 noch nicht vorliegen, können auch betriebswirtschaftliche Unterlagen (Jahresabschluss 2018 etc.) aus 2018 vorgelegt werden.

STUFE 2: NACHWEIS

  • Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Förderzeitraum
  • endgültige Fixkostenabrechnungen

Bei Fragen zur Vorbereitung der Anträge und zu weiteren Details wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer.

Weitere Details finden Sie im Eckpunktepapiers des Bundeskabinetts vom 12. Juni 2020unter dem Stichwort “Nachweise”.

Wie finde ich einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer? 

Die berufsständischen Kammern und Verbände der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer bieten auf ihren Homepages Suchservices an:

-> Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Welche anderen Hilfen gibt es?

Unternehmen können über die Hausbanken Förderkredite der hessischen Landesförderbank (WIBank Hessen) oder der KfW beantragen. Der Kleinkredit “Hessen-Mikroliquidität” kann ohne Mitwirkung der Hausbank direkt bei der WIBank beantragt werden. Das Land Hessen stellt außerdem Expressbürgschaften der Bürgschaftsbank Hessen zur Verfügung.